Ziergeflügel- und Exotenverein Erfurt 1954 e.V.
Ziergeflügel- und Exotenverein Erfurt 1954 e.V.

Tierbörsenrichtlinien laut Bundesverbraucherminister

 

Transport

Transportbehältnisse  für Vögel dürfen nur in soweit abgedunkelt werden, dass eine Orientierung noch möglich ist; die Behältnisse müssen ausreichend Frischluftzufuhr gewähren. In Abhängigkeit von der Vogelart muss bei einem Transport über mehr als 4 Stunden Nahrung und in dem Fall, dass sie den Flüssigkeitsbedarf nicht deckt, zusätzlich Wasser angeboten werden.

Der Vogel muss in aufrechter Haltung sitzen und sich umdrehen können. Das Transportbehältnis darf keinesfalls kürzer als die Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels sein. Papageien sollten grundsätzlich allein transportiert werden.

Sofern die Vögel nicht ohnehin in Verkaufskäfigen transportiert werden, müssen Transportkästen für Papageien massive Trennwände und Transportkästen für Kleinvögel ( Körnerfresser ) mindestens eine Bodenleiste aufweisen.

 

Börsen

Vogelbörsen dürfen nur in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, die ein Entweichen der Vögel verhindern. Geflügel kann eine Ausnahme darstellen. Um ein Entweichen sicher zu verhindern, ist es in der Regel notwendig, begehbare Vollieren zum Umsetzen der Vögel einzurichten.

Es dürfen nur gesunde Vögel in guter Schaukondition zum Verkauf angeboten werden. Käfige und Transportbehältnisse mit Tieren sind zugluftfrei aufzustellen. Die Vergitterung von Käfigen muss verletzungssicher und den Anforderungen der angebotenen Vogelart angepasst sein. Die Wahl entsprechender Ausstellungskäfige bietet hierzu die notwendige Voraussetzung.

Der Käfigboden muss so gestaltet sein, dass Verunreinigungen beschränkt werden und der Untergrund möglichst trocken und staubarm ist.

Im nachfolgenden Abschnitt wird aufgezeigt, wie dies bei verschiedenen Vogelkategorien erreicht werden kann. Die Verwendung von Futter als Einstreu wird bei verschiedenen Vogelarten häufig praktiziert, ist allerdings in Fachkreisen aus Gründen des Tierschutzes und der Tierhygiene umstritten. Vögel dürfen nicht aus Transportkörben heraus verkauft werden. Vogelbörsen dürfen grundsätzlich nur einen Tag dauern. Bei Vorliegen günstiger Haltungsbedingungen kann von der zuständigen Behörde jedoch die Erlaubnis für eine mehrtägige Veranstaltung erteilt werden.

Einen Hinweis auf günstige Haltungsbedingungen liefert z.B. die Zeitgleiche Ausrichtung einer Ausstellung desselben Artenspektrums, wenn die Tiere aus diesem Grund unter verbesserten Bedingungen gehalten werden. ( Gutachten zu den Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien und Körnerfresser )

Um eine übermäßige Beunruhigung der Vögel zu vermeiden, ist bei scheuen, z.B. bestimmten europäischen, Vogelarten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Distanz zwischen  Besuchergang und Verkaufskäfigen mind. 50cm beträgt.

 

Besondere Bedingungen für Psittaciden, Finkenvögel, Prachtfinken, Witwenvögel, Starenvögel und andere Weichfresser

1. Käfigmindestgrößen ( Käfiginnenmaße; LängexBreitexHöhe ) und Ausstattung:

- Vögel bis zur Größe von Wellensittichen, Agaporniden, Neophemen: 34x16x29cm. Entspricht AZ- Ausstellungskäfig für WS, EX, Typ 0

- Vögel bis zur Größe von Rosellasittichen oder Mohrenkopfpapagei: 45x22x38cm. Entspricht AZ- Ausstellungskäfig Typ 1

- Kurzschwänzige Papageienarten,die größer als Mohrenkopfpapageien und kleiner als Graupapageien sind, sowie langschwänzie Psittciden bis zur   Größe eines Halsbandsittich ( Gesamtlänge Halsbandsittich ca. 40cm ): 49x22x44cm. Entspricht AZ- Ausstellungskäfig Typ 2

- Kurzschwänzige Papageienarten und langschwänzige Psittaciden bis zur Größe eines Königsittichs ( Gesamtlänge Königsittich ca. 45cm ): 60x28x59cm. Entspricht AZ- Ausstellungskäfig Typ 3

2. Jeder Käfig muss mit mindestens 2 geeigneten Sitzstangen ausgestattet sein.

3. Der Abstand der Gitterstäbe muss gewährleisten, dass die Vögeln ihre Köpfe nicht zwischen die Stäbe stecken können.

4. Es dürfen grundsätzlich maximal 2 untereinander verträgliche Vögel gemeinsam in einem Käfig untergebracht sein. ( Bei kleineren Vögeln, insbesondere Schwarmvögeln, kann es mitunter sinnvoll sein, auch mehr als 2 artgleiche, verträgliche Tiere in einem Käfig zu halten.

In diesem Fall ist die Käfiggröße entsprechend anzupassen).

5. In jedem Käfig muss eine Trinkschale mit frischem Wasser sowie frisches Futter vorhanden sein.

6. Verkaufskäfige sollten möglichst nur von einer Seite einsehbar sein. Eine geschlossene Rückwand ist in jedem Fall notwendig.

 

Besondere Bedingungen für Haustauben

1. Käfige für Einzelltiere müssen folgende Kantenmaße ( Käfiginnenmaße; Längex Breitex Höhe ) aufweisen:

- bis Brieftaubengröße: 35cm

- größere Haustauben: 40cm

- Tauben der Rasse „Strasser“  und Tauben ähnlicher Größe: 50cm

- Tauben der Rasse „Römer“, „Montauben“ und Tauben Ähnlicher Größe: 60cm

- ausgewachsene Tauben der Rasse „ Brügger Kämpfer“, „ Lütticher Kämpfer“ und Tauben ähnlicher Größe: 80cm ( ggf. durch Unterlegen von Kanthölzern mit Käfigen einer Kantenlänge von 70cm zu erreichen ).

Bei Unterbringung von Paaren müssen Länge und Breite der Käfige jeweils mindestens 10cm größer bemessen sein als die Mindestmaße der Käfige für Einzelltiere.

2. Die Käfigrückwand muss über einen Durchgehenden Sichtschutz verfügen.

3. Der Käfigboden muss so beschaffen sein, dass Verunreinigungen durch Kot auf ein unvermeidliches Maß beschränkt werden.

Es sind folgende Möglichkeiten zulässig:

- Wellpappe

- staubarme Hobelspäne

- kurz gehäckseltes Stroh

- Staubarme, saugfähige Granulateinsteu, die auch beim Flügelschlagen auf dem Käfigboden liegen bleibt,

- trockener Sand

- Gitterroste, sofern keine scharfen Kanten vorhanden sind, die Gitterstäbe ausreichend dick sind, um Verletzungen auszuschließen, der Maschenabstand so bemessen ist, dass die Tauben nicht hindurch treten können, und eine Verunreinigung anderer Tiere durch herabfallende Ausscheidungen ausgeschlossen werden kann.

4. In jedem Käfig müssen ein Trinkwassergefäß sowie ein Futternapf vorhanden sein. Tauben sind mindestens zweimal am Tag zu füttern, frisches Wasser muss ständig zur Verfügung stehen.

5. Wenn Tauben zu Verkaufszwecken in Transportkörben bevorratet werden, muss jeder Brieftaube eine Grundfläche von mindestens 300cm² zur Verfügung stehen und der Korbinnenraum außer beim Füttern und Tränken durch eine Abdeckung verdunkelt sein. Bei größeren Rassen muss für jede Taube eine entsprechend größere Grundfläche vorhanden sein. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die Tauben füttern und tränken zu können.

 

Besondere Bedingungen für Hühner, Perlhühner, Puten, Enten und Gänse

1. Folgende Käfigmindestgrößen ( Käfiginnenmaße; LängexBreitexHöhe ) müssen gewährleistet sei:

- Hühner: 70x70x70cm

- kleine Rassen wie Seidenhühner ( auch Perlhühner ): 60x60x60cm

- Zwerghühner: 50x50x50cm

- Enten: 70x70x70cm

- Zwergenten: 50x50x50cm

- Puten und Gänse: 100x100x100cm

2. Im Grundsatzdarf in jedem Käfig nur ein Tier untergebracht sein. Ausnahmen sind bei untereinander verträglichen Tieren zulässig, wie bei den Grundregeln. Bei der maximal zulässigen Belegungsdichte ist zu beachten, dass mindestens die halbe Bodenfläche frei bleibt.

3. Die Käfigrückwand muss über einen durchgehenden Sichtschutz verfügen. Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen, dass Verkaufsbehältnisse mindestens in Tischhöhe stehen müssen, können Puten und Gänse eine Ausnahme darstellen.

4. Der Käfigboden muss so beschaffen sein, dass Verunreinigungen der Tiere durch Kot auf ein unvermeidliches Maß beschränkt werden. Dazu ist der Käfigboden für Hühner, Perlhühner, Puten, Laufenten, Smaragdenten, Zwergenten und Moschusenten mit Hobelspänen oder klein gehäckselten Stroh einzustreuen. Für Gänse und Enten ( außer den zuvor genannten Arten bzw. Rassen ) ist kurz geschnittenes Stroh zu verwenden.

5. In jedem Käfig muss ein Trinkwassergefäß mit frischem Trinkwasser und ein Futternapf mit Futter vorhanden sein.

6. Für Küken bis 60 Stunden nach dem Schlupf sind die Regelungen der Tierschutztransportverordnung auf das Anbieten während der Börse sinngemäß anzuwenden:

- Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten: Flächenbedarf je Küken mindestens 25cm²

- Gänse,Puten: Flächenbedarf je Küken mindestens 35cm²

- Küken dürfen nicht einzelln gehalten werden

- Temperaturen im Kükenbereich 25-30 Grad Celsius

Weitere Anforderungen an die Haltung von Küken sind der Fachliteratur zu entnehmen.

 

Besondere Bedingungen für Ziergeflügel ( Fasane, Wachteln, Ziertauben )

1. Folgende Käfigmindestgrößen ( Käfiginnenmaße; LängexBreitexHöhe )müssen gewährleistet sein:

- Fasane: 100x100x50 bis 70cm ( Die Maße gelten für Fasane, die etwa so groß wie ein Jagdfasan sind. Die Mindesthöhe muss gewährleisten, dass die Vögel in aufgerichteter Körperhaltung keinen Kontakt zur oberen Käfigabdeckung haben ).

- Ziertauben bis zur Größe von Diamanttäubchen und Zwergwachteln: 34x16x29cm, Käfighöhe nicht über 40cm bei Zwergwachteln. Entspricht AZ- Ausstellungskäfig Typ 0

- Ziertauben, die größer als Diamanttäubchen sind, und Wachteln: 45x22x38cm, Käfighöhe nicht über 40cm bei Wachteln. Entspricht AZ- Ausstellungskäfig Typ 1

2. Die Käfigrückwand muss über einen Durchgehenden Sichtschutz verfügen.

3. Der Käfigboden muss so beschaffen sein, dass Verunreinigungen durch den Kot der Tiere auf ein unvermeidliches Maß beschränkt werden. Folgende  Einsteumaterialien sind zu verwenden:

- Fasane: staubarme Hobelspäne, trockenes Laub oder kurz gehäckseltes Stroh.

- Wachteln: staubarme Hobelspäne, trockenes Laub, grober Sand, kurz gehäckseltes Stroh oder reichlich Futter als Einstreu.

- Zierenten: Wellpappe, staubarme Hobelspäne, trockenes Laub, trockener Sand, reichlich Futter als Einstreu oder staubarme, saugfähige Granulateinstreu.

4. In jedem Käfig müssen ein Trinkwassergefäß mit frischem Trinkwasser und, sofern Futter nicht als Einstreu verwendet wird, ein Futternapf mit Futter vorhanden sein.

5. Maximal zulässiger Käfigbesatz: Es dürfen maximal zwei untereinander verträgliche Vögel gemeinsam in einem Käfig untergebracht sein.

 

 

 

 

Verhaltensregeln des Veranstalters:

 

Jeder Besucher/ Aussteller akzeptiert mit dem Betreten der Vogelbörse die oben genannten Bedingungen.

Die Käfige der Aussteller müssen deutlich lesbar mit Anschrift des Züchters, Vogelart und Kaufpreis versehen sein.

Desweiteren müssen die Käfige sauber und nicht überbesetzt sein.

Wer gegen die ausgehangene Börsenordnung verstößt wird von der Vogelbörse ausgeschlossen.

Tiere an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen nur im Beisein eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

Der Handel mit Wildfängen ist ausgeschlossen, es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass das jeweilige, anzubietende Individuum seit mindestens einem Jahr in menschlicher Obhut ist. Der Nachweis kann z.B. durch eine Einfuhrbescheinigung oder einen Kaufnachweis erfolgen.

Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das TSCHG, insbesondere § 6 ( Amputation ) oder § 11b ( Qualzucht ) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tierwährend der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden. Die Aufsichtspersonen welche eine unmittelbare Überwachung des Börsengeschehens durchführen sind als solche gekennzeichnet und sind gegenüber Tieranbietern und Besuchern weisungsbefugt.

 

 

 

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Kontakt

 

Bei Fragen wenden Sie sich gern über unser Kontaktformular an uns.

 

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